BAG - Urteil vom 03.05.2006
10 AZR 310/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 164 Abs. 1 S. 1 § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1, 2 ; EGBGB Art. 229 ; KSchG § 2 ; HGB § 87a Abs. 3 S. 1, 2 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ; ZPO § 559 Abs.1 S. 1 § 564 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 249
DB 2006, 1499
NZA 2006, 1296
NZA-RR 2006, 582
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 7/6 Sa 1048/04 - 18.4.2005,
ArbG Frankfurt/M. - 16/19 Ca 5356/03 - 15.1.2004,

Vertragsauslegung bei Erfolgsbeteiligung nach Carried-Interest-Modell - Klageerweiterung im Revisionsverfahren

BAG, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 310/05

DRsp Nr. 2006/19276

Vertragsauslegung bei Erfolgsbeteiligung nach Carried-Interest-Modell - Klageerweiterung im Revisionsverfahren

Orientierungssätze: 1. Verwirklicht ein Arbeitgeber die einem im Bereich Private Equity tätigen Angestellten im Arbeitsvertrag in Aussicht gestellte Teilnahme an einem Carried-Interest-Plan, indem er dem Angestellten eine Gesellschafterstellung in einer Beteiligungsgesellschaft verschafft, die nach einer gewinnbringenden Veräußerung der mit Kapital des Arbeitgebers erworbenen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen ihren Gesellschaftern den jeweiligen Anteil am Veräußerungsgewinn ausschüttet, schuldet der Arbeitgeber selbst ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Zahlung von Carried Interest. 2. Hat ein an einem Carried-Interest-Modell beteiligter Angestellter die Aufgabe, für das Private-Equity-Geschäft geeignete Unternehmen zu identifizieren, die Akquisition vorzubereiten und das Engagement bis zur Veräußerung zu begleiten, und obliegt die Entscheidung, ob und ggf. zu welchen Bedingungen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen erworben und wann und zu welchen Bedingungen diese wieder veräußert werden, allein dem Arbeitgeber, der das Investitionskapital zur Verfügung stellt, begründet die Einstellung des Private-Equity-Geschäftes durch den Arbeitgeber regelmäßig keinen Schadensersatzanspruch des Angestellten.