Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger absolvierte bei dem Beklagten, der eine Tankstelle betreibt, eine Berufsausbildung zum Einhandelskaufmann und war anschließend als solcher beim Beklagten vom 01.07.2002 bis 06.09.2002 beschäftigt. Der zwischen den Parteien am 10.07.2002 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:
1. Die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Tankstellengewerbe und des entsprechenden Entgelt - Tarifvertrages sind in ihrer jeweils letzten Fassung Bestandteil des Vertrages.
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