LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2003
10 Sa 720/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TV § 3 ; ETV Tankstellen -und Garagengewerbe § 2 ; ETV Tankstellen -und Garagengewerbe § 5 ; MTV § 7 ; MTV § 8 ; MTV § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2932/02

Vertragsgemäße Arbeitsvergütuung im Tankstellen -und Garagengewerbe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 720/03

DRsp Nr. 2004/7037

Vertragsgemäße Arbeitsvergütuung im Tankstellen -und Garagengewerbe

1. Der Verfasser des Arbeitsvertrages muss Zweifel der Auslegung gegen sich gelten lassen, wenn zwei verschiedene Auslegungen denkbar sind.2. Durch die arbeitsvertragliche (dynamische) Bezugnahme in Form einer Gleichstellungsabrede werden die in Bezug genommenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis angewendet, solange der Arbeitgeber an diese Tarifverträge gebunden ist.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TV § 3 ; ETV Tankstellen -und Garagengewerbe § 2 ; ETV Tankstellen -und Garagengewerbe § 5 ; MTV § 7 ; MTV § 8 ; MTV § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger absolvierte bei dem Beklagten, der eine Tankstelle betreibt, eine Berufsausbildung zum Einhandelskaufmann und war anschließend als solcher beim Beklagten vom 01.07.2002 bis 06.09.2002 beschäftigt. Der zwischen den Parteien am 10.07.2002 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

1. Die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Tankstellengewerbe und des entsprechenden Entgelt - Tarifvertrages sind in ihrer jeweils letzten Fassung Bestandteil des Vertrages.