LAG Hamm - Urteil vom 12.01.2017
18 Sa 1200/16
Normen:
GewO § 106 S. 1; KAVO § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2390/15

Vertragsmäßige Beschäftigung einer Ergänzungskraft (Kindergartenhelferin) mit Tätigkeiten aus dem hauswirtschaftlichen Bereich

LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 18 Sa 1200/16

DRsp Nr. 2017/13708

Vertragsmäßige Beschäftigung einer "Ergänzungskraft (Kindergartenhelferin)" mit Tätigkeiten aus dem hauswirtschaftlichen Bereich

Eine Arbeitnehmerin, die als "Ergänzungskraft (Kindergartenhelferin)" angestellt ist, wird nicht vertragsgemäß beschäftigt, wenn der Arbeitgeber ihr keine pädagogischen Tätigkeiten im Bereich der Kinderbetreuung und -pflege, sondern nur Tätigkeiten aus dem hauswirtschaftlichen Bereich zuweist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 23.02.2016 - 2 Ca 2390/15 - abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklage wird verurteilt, die Klägerin als Ergänzungskraft (Kindergartenhelferin) mit mindestens 50 % der jährlichen Arbeitszeit mit pädagogischen Aufgaben im Bereich der Kinderbetreuung und Kinderpflege nach Weisung und Anleitung der pädagogischen Fachkräfte zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; KAVO § 20;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin.

1. a) b) c) d) e) 2.