BAG - Urteil vom 18.02.2003
9 AZR 136/02
Normen:
BGB § 313 ; SGB VI § 41 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 275
BAGE 105, 100
DB 2003, 2392
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 899/01
ArbG Köln, vom 05.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10427/00

Vertragsrecht; Sozialversicherungsrecht - Anpassung einer Vereinbarung, die bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit dem 63. Lebensjahr eine vorangehende Freistellung unter Fortzahlung der erheblichen Teile der Bezüge vorsah, an geänderte sozialrechtliche Umstände

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 136/02

DRsp Nr. 2003/8302

Vertragsrecht; Sozialversicherungsrecht - Anpassung einer Vereinbarung, die bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit dem 63. Lebensjahr eine vorangehende Freistellung unter Fortzahlung der erheblichen Teile der Bezüge vorsah, an geänderte sozialrechtliche Umstände

»1. Haben die Parteien vereinbart, das Arbeitsverhältnis solle vor Vollendung des 65. Lebensjahres enden, sobald der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beantragen kann, so kann er nach § 41 SGB VI lediglich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verlangen. Die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf die vertraglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbarten Leistungen. 2. Nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darf in die Vereinbarung der Parteien nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Anpassung an die veränderten Umstände geboten ist.«

Orientierungssätze: