LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.2021
11 Sa 70/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 126/20

Vertragsstrafe bei Verstoß gegen tarifliche Pflichten des ArbeitgebersAuslegung tariflicher Regelungen als VertragsstrafeLohnerhöhung bei nicht rechtzeitiger Sanierung von SanitäreinrichtungenRegelung der Höhe der tariflichen Vertragsstrafe über § 242 BGB

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 70/20

DRsp Nr. 2022/5636

Vertragsstrafe bei Verstoß gegen tarifliche Pflichten des Arbeitgebers Auslegung tariflicher Regelungen als Vertragsstrafe Lohnerhöhung bei nicht rechtzeitiger Sanierung von Sanitäreinrichtungen Regelung der Höhe der tariflichen Vertragsstrafe über § 242 BGB

1 Auch in einem Tarifvertrag kann als Inhaltsnorm eine Vertragsstrafe vereinbart sein, deren Inhalt für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer tarifvertraglichen Verpflichtung eine Verpflichtung zu einer weiteren Lohnerhöhung der Arbeitnehmer sein kann.2 Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Haustarifvertrag zur Zahlung von (weiteren) Lohnerhöhungen für die Arbeitnehmer, falls er bestimmte betriebliche sanitäre Einrichtungen nicht fristgerecht grundsaniert, so ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln, ob es sich dabei um eine Vertragsstrafe handelt.3 Eine solche Vertragsstrafe kann jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angepasst und ggf. angemessen herabgesetzt werden.

Tenor

1

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21.08.2020 - 2 Ca 126/20 - abgeändert.

2

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2020 zu bezahlen.

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