LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.11.2014
5 Sa 15/14
Normen:
BGB § 339 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1201/13

Vertragsstrafe für Alkoholgenuss während der ArbeitszeitUnschlüssige Darlegungen der Arbeitgeberin zur Alkoholisierung eines Kraftfahrers während seiner elfstündiger Ruhepause

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 15/14

DRsp Nr. 2015/6847

Vertragsstrafe für Alkoholgenuss während der Arbeitszeit Unschlüssige Darlegungen der Arbeitgeberin zur Alkoholisierung eines Kraftfahrers während seiner elfstündiger Ruhepause

Ist arbeitsvertraglich eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer Alkohol "während der Arbeitszeit" "konsumiert", so ist die Vertragsstrafe schon nach dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers nicht verwirkt, wenn er allein vorträgt, dass der Arbeitnehmer (Kraftfahrer) während seiner elfstündigen Ruhepause alkoholisiert war.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 1 Ca 1201/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 339 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlung von Entgelt für den Juni 2013 und hierbei um die Berechtigung zum Abzug einer Vertragsstrafe.

Der Kläger war vom 04.02.2013 bis zum 27.07.2013 (Eigenkündigung des Klägers) bei der Beklagten als Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr bei einer monatlichen Bruttovergütung von € 1.910,00 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 03.02.2013 (vgl. Blatt 10 ff d. A.) enthält u. a. folgende Regelung:

"...

§ 14 Vertragsstrafe, Alkohol- und Drogenkonsum