1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21.01.2014 - Aktenzeichen
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Zahlung von Entgelt für den Juni 2013 und hierbei um die Berechtigung zum Abzug einer Vertragsstrafe.
Der Kläger war vom 04.02.2013 bis zum 27.07.2013 (Eigenkündigung des Klägers) bei der Beklagten als Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr bei einer monatlichen Bruttovergütung von € 1.910,00 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 03.02.2013 (vgl. Blatt 10 ff d. A.) enthält u. a. folgende Regelung:
"...
§ 14 Vertragsstrafe, Alkohol- und Drogenkonsum
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