LAG Chemnitz - Urteil vom 26.09.2003
2 Sa 976/02
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 Satz 1, 2 § 323 Abs. 2 Nr. 3 § 339 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1283/02

Vertragsstrafe nach berechtigter fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Arbeitsgebers - entbehrliche Abmahnung bei unsicherer Zahlungsfähigkeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 976/02

DRsp Nr. 2005/12525

Vertragsstrafe nach berechtigter fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Arbeitsgebers - entbehrliche Abmahnung bei unsicherer Zahlungsfähigkeit

Die fristlose Kündigung seitens der Arbeitnehmerin ist ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt, wenn die Nichtzahlung des Gehalts mit einer ganzen Monatsvergütung eine nicht unerhebliche Höhe erreicht und die Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung auch schon um mehr als eine Woche in Verzug sind, keine alsbaldige Gehaltszahlung ankündigen sondern auf ein vorläufiges Zahlungsverbot verweisen, von dem nicht erkennbar ist, dass und wann es aufgehoben würde.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 Satz 1, 2 § 323 Abs. 2 Nr. 3 § 339 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren weiter darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagten für den Monat Mai 2002 noch Lohn über den (zu verzinsenden) Betrag in Höhe von 80,00 Euro netto zusteht. Mit dieser Forderung hat das angegangene Arbeitsgericht Bautzen die Klägerin abgewiesen.