BAG - Urteil vom 14.08.2007
8 AZR 973/06
Normen:
BGB § 305c § 307 § 309 § 310 § 611 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; AGB-Gesetz § 23 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 307 BGB
ArbRB 2008,72
BB 2008, 395
DB 2008, 66
JR 2008, 527
JR 2009, 175
NJW 2008, 458
NZA 2008, 170
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 367/06
ArbG Köln, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8795/05

Vertragsstrafenabrede - Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede

BAG, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 973/06

DRsp Nr. 2007/25128

Vertragsstrafenabrede - Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede

Orientierungssätze: Eine vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendete Vertragsstrafenabrede ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam, wenn sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers gegen ein Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen vorsieht und gleichzeitig bestimmt, dass im Falle einer dauerhaften Verletzung des Wettbewerbsverbotes jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung gilt.

Normenkette:

BGB § 305c § 307 § 309 § 310 § 611 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; AGB-Gesetz § 23 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und die Aufrechnung mit einem Vertragsstrafenanspruch; dabei ist die Wirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung streitig.

Der Kläger war seit dem 7. Mai 2001 im Außendienst der Beklagten tätig. Diese führt "vor Ort", insbesondere in Kfz-Werkstätten und Autohäusern "Dellenentfernung ohne Lackieren" an beschädigten Pkws aus. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 11. April 2001 zugrunde, der - soweit hier von Interesse - lautet:

"6. Urlaub

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