BSG - Urteil vom 17.12.1997
9 RV 3/97
Normen:
BVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2;

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

BSG, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 9 RV 3/97

DRsp Nr. 1998/4636

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

1. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist vor einer etwaigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 SGB X Vertrauensschutz genießt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.

Der 1935 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in der Republik Kroatien. Im März 1945 wurde er durch liegengebliebenes Kriegsmaterial verletzt. Auf seinen im November 1989 gestellten Antrag, in dem er ua auch den Bezug von Versorgungsleistungen als ziviles Kriegsopfer in seinem Heimatland angab, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 11. August 1992 als Schädigungsfolgen die Amputation der rechten Hand und reizlose Narben auf den Wangen an und gewährte eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH ab Oktober 1992. Zur Begründung wird in dem Bescheid angegeben, daß die Leistung als sog "Kannleistung" gemäß § 64e Abs 1 bzw § 64 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erfolge.