BSG - Urteil vom 17.12.1997
9 RV 6/97
Normen:
BVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2;

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

BSG, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 9 RV 6/97

DRsp Nr. 1998/4638

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

1. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist vor einer etwaigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 SGB X Vertrauensschutz genießt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.

Der 1933 geborene Kläger lebt in der Republik Kroatien. Im September 1944 erlitt er bei einer Explosion schwere Verletzungen und verlor das Augenlicht. Auf seinen Antrag vom 6. Juni 1988, in dem er ua angab, in seinem Heimatland als ziviles Kriegsopfer seit 1968 Versorgung zu erhalten, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 1991 mehrere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) an und gewährte dem Kläger als "Kannleistung" gemäß § 64e Abs 1 bzw § 64 Abs 2 BVG eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH sowie eine Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II und eine Pflegezulage der Stufe III.