BSG - Urteil vom 17.12.1997
9 RV 7/97
Normen:
BVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2;

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

BSG, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 9 RV 7/97

DRsp Nr. 1998/4639

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

1. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist vor einer etwaigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 SGB X Vertrauensschutz genießt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.

Der 1936 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in der Republik Kroatien. Anfang Februar 1945 wurde er durch liegengebliebenes Kriegsmaterial verletzt. Auf seinen Antrag vom 20. Mai 1988, in dem er ua angab, als ziviles Kriegsopfer in seinem Heimatland eine Invalidenrente zu beziehen, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 1991 den Verlust des linken Auges und eine Erblindung des rechten Auges als Schädigungsfolgen an und gewährte dem Kläger als "Kannleistung" gemäß § 64e Abs 1 bzw § 64 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH nebst Schwerbeschädigtenzulage der Stufe II und Pflegezulage der Stufe III ab 1. Mai 1988.