BSG - Urteil vom 17.12.1997
9 RV 8/97
Normen:
BVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2;

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

BSG, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 9 RV 8/97

DRsp Nr. 1998/4640

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

1. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist vor einer etwaigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 SGB X Vertrauensschutz genießt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.

Der 1934 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in der Republik Bosnien-Herzegowina. Im April 1945 wurde er durch liegengebliebenes Kriegsmaterial verletzt. Auf seinen Antrag vom 10. Oktober 1988, in dem er ua angab, als ziviles Kriegsopfer in seinem Heimatland Vorsorgungsleistungen zu beziehen, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 1990 ua den Verlust eines Unterarmes als Schädigungsfolge an und gewährte dem Kläger als "Kannleistung" gemäß § 64e Abs 1 bzw § 64 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 vH.

Ohne den Kläger vorher anzuhören, nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid mit Wirkung ab 1. Februar 1993 zurück (Bescheid vom 5. Januar 1993; Widerspruchsbescheid vom 20. August 1993).