BVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 81, 156
SozR-3 1300 § 45 Nr. 37
Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 BVG
BSG, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 9 RV 20/96
DRsp Nr. 1998/4673
Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2BVG
1. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist vor einer etwaigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 SGB X Vertrauensschutz genießt.2. Der Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2BVG wegen eines Versorgungsanspruches gegen einen anderen Staat hängt nicht davon ab, ob dieser Versorgungsanspruch nach Art. und Höhe dem BVG entspricht (vgl. BSG vom 25.11.1976 - 9 RV 188/75 = SozR 3100 § 7 Nr. 2; vom 20.5.1992 - 9a RV 11/91 = SozR 3-3100 § 7 Nr. 1; vom 20.5.1992 - 9a RV 12/91 = SozR 3-3100 § 7 Nr. 2). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2;
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.
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