BSG - Urteil vom 11.03.1998
B 9 V 28/97 R
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2; BVG § 7 Abs. 2 ;

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 BVG

BSG, Urteil vom 11.03.1998 - Aktenzeichen B 9 V 28/97 R

DRsp Nr. 1998/16321

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 BVG

1. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist vor einer etwaigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 SGB X Vertrauensschutz genießt.2. Der Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 BVG wegen eines Versorgungsanspruches gegen einen anderen Staat hängt nicht davon ab, ob dieser Versorgungsanspruch nach Art. und Höhe dem BVG entspricht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2; BVG § 7 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.