BAG - Urteil vom 13.07.2006
6 AZR 198/06
Normen:
KSchG (1969) § 17 § 18 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 17 KSchG 1969
ArbRB 2007,38
AuA 2006, 486
AuR 2006, 279
AuR 2007, 104
BAGE 119, 66
BB 2007, 156
DB 2006, 2820
NJ 2007, 95
NZA 2007, 25
ZIP 2006, 2396
ZIP 2006, 2396
ZInsO 2007, 1060
ZInsO 2007, 728
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1463/05
ArbG Berlin, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 79 Ca 8986/05

Vertrauensschutz bei Massenentlassungsanzeige

BAG, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 6 AZR 198/06

DRsp Nr. 2006/29222

Vertrauensschutz bei Massenentlassungsanzeige

»1. § 17 Abs. 1 KSchG ist im Hinblick auf die Richtlinie RL 98/59/EG vom 20. Juli 1998 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Massenentlassungsanzeige vor Erklärung der Kündigungen erstattet werden muss.2. Wurde die Massenentlassungsanzeige im Einklang mit der früheren Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erst nachträglich erstattet, kann sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigungen auf Vertrauensschutz berufen, solange er von der geänderten Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung keine Kenntnis haben mußte.«

Orientierungssätze:1. Unter Entlassung iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Erklärung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen.2. Bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG bewirkt die Kündigung grundsätzlich keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses.3. Dieser Konsequenz kann das Gebot des Vertrauensschutzes entgegenstehen.4. Die Kompetenz für die Gewährung von Vertrauensschutz liegt insoweit bei den nationalen (Arbeits-)Gerichten.