BSG - Urteil vom 07.07.1998
B 5 RJ 58/97 R
Normen:
RVO § 1264 Abs. 2, § 1268 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DB 1999 Beil. 11, 27
SozR-3 1300 § 45 Nr. 38

Vertrauensschutzabwägung bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

BSG, Urteil vom 07.07.1998 - Aktenzeichen B 5 RJ 58/97 R

DRsp Nr. 1999/4637

Vertrauensschutzabwägung bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

1. Der Leistungsträger muß bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts innerhalb der nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X erforderlichen Vertrauensschutzabwägung prüfen, ob er durch eigenes Verhalten nicht selbst eine wesentliche Ursache für die eingetretene Überzahlung gesetzt hat. Dabei kann eine solche wesentliche Ursache darin gesehen werden, daß der Rentenversicherungsträger einen marokkanischen Antragsteller auf eine Witwerrente nicht nach dem Bestehen einer weiteren Ehe befragt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1264 Abs. 2, § 1268 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist noch, ob die beklagte LVA den Bescheid über die Gewährung einer Witwerrente an den Kläger zurücknehmen durfte.