BSG - Urteil vom 24.06.1998
B 9 V 35/97 R
Normen:
BVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2;

Vertrauensschutzprüfung bei der Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten mit Dauerwirkung für die Zukunft, Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 BVG

BSG, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen B 9 V 35/97 R

DRsp Nr. 1998/19243

Vertrauensschutzprüfung bei der Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten mit Dauerwirkung für die Zukunft, Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 BVG

1. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist vor einer etwaigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 SGB X Vertrauensschutz genießt.2. Der Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 BVG wegen eines Versorgungsanspruches gegen einen anderen Staat hängt nicht davon ab, ob dieser Versorgungsanspruch nach Art und Höhe dem BVG entspricht (vgl. BSG vom 25.11.1976 - 9 RV 188/75 = SozR 3100 § 7 Nr. 2; vom 20.5.1992 - 9a RV 11/91 = SozR 3-3100 § 7 Nr. 1; vom 20.5.1992 - 9a RV 12/91 = SozR 3-3100 § 7 Nr. 2). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.