BGH - Urteil vom 28.04.1997
II ZR 282/95
Normen:
AktG (1965) § 112 ; BGB § 611 ; ZPO § 551 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AG 1997, 417
DB 1997, 1455
DStR 1997, 1174
NJW 1997, 2324
WM 1997, 1210
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Vertretung einer Aktiengesellschaft in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Versorgungszusage

BGH, Urteil vom 28.04.1997 - Aktenzeichen II ZR 282/95

DRsp Nr. 1997/4711

Vertretung einer Aktiengesellschaft in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Versorgungszusage

»In dem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Versorgungszusage, die einem ehemaligen Geschäftsführer einer dem MontanMitbestG unterliegenden, inzwischen in eine Aktiengesellschaft umgewandelten GmbH erteilt worden ist, wird die Gesellschaft nicht durch ihren Vorstand, sondern ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten.«

Normenkette:

AktG (1965) § 112 ; BGB § 611 ; ZPO § 551 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit Mai 1974 Geschäftsführer und ab Januar 1975 Vorsitzender der Geschäftsführung der S. GmbH. Diese Gesellschaft erteilte ihm eine Ruhegeldzusage. Seit dem 1. Januar 1985 hat er aufgrund dieser Vereinbarung eine Pension bezogen, die zuletzt

36.000,-- DM monatlich betrug.

Die S. GmbH, die zunächst ihre Firma - zuletzt in S. V. - geändert hatte, wurde in die beklagte Aktiengesellschaft umgewandelt. Diese schloß mit der gleichzeitig gegründeten Sa. AG einen Vermögensübertragungsvertrag, in dem die Sa. AG u.a. alle Verpflichtungen der S. V. übernahm, ausdrücklich genannt waren auch Verbindlichkeiten aus dem Sozial- und Personalbereich.