BAG - Urteil vom 24.08.2016
7 AZR 41/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 144
BB 2016, 3124
EzA-SD 2016, 8
NJW 2017, 586
NZA 2017, 307
NZA-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 277/13
ArbG Magdeburg, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2799/12

Vertretung eines anderen Arbeitnehmers als BefristungsgrundKeine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Vorhalten einer PersonalreservePrüfung des institutionellen Rechtsmissbrauchs im deutschen Befristungsrecht

BAG, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 41/15

DRsp Nr. 2016/19380

Vertretung eines anderen Arbeitnehmers als Befristungsgrund Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Vorhalten einer Personalreserve Prüfung des institutionellen Rechtsmissbrauchs im deutschen Befristungsrecht

Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Bei einer Vertretung im Wege sog. gedanklicher Zuordnung muss der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben der vorübergehend abwesenden Stammkraft im Falle ihrer Anwesenheit zu übertragen und diese gedankliche Zuordnung bei Vertragsschluss nach außen erkennbar dokumentieren. 2. Bei der Vertretung im Wege der gedanklichen Zuordnung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob und ggf. wie die bisherigen Aufgaben der vorübergehend abwesenden Stammkraft wahrgenommen werden. Der Arbeitgeber hat sich durch die gedankliche Zuordnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Vertretungskraft festgelegt und kann folglich den Ausfall der Stammkraft nicht mehr zur Begründung einer unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung durch einen anderen Arbeitnehmer heranziehen.