LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.08.2014
3 Sa 277/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2799/12

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer ZustellerinVoraussetzung des Sachgrundes der Vertretung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 277/13

DRsp Nr. 2017/4214

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Zustellerin Voraussetzung des Sachgrundes der Vertretung

1. Der Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG) liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Deckung eines Beschäftigungsbedarfs eingestellt wird, der durch die vorübergehende Arbeitsverhinderung eines anderen Arbeitnehmers verursacht wird. Dabei ist nicht notwendige Voraussetzung für eine Vertretung, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Jedoch muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers entsteht. 2. Teil des Sachgrundes der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs. Die Prognose hat sich darauf zu beziehen, dass der zu vertretende Mitarbeiter seinen Dienst wieder antreten wird, wobei es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr zu rechnen ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22. Mai 2013 - 3 Ca 2799/12 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.