Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt von ihr Leistungen. Das
Hiergegen hat der Kläger privatschriftlich mit einem am 30.1.2018 beim
II
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