BSG - Beschluss vom 12.07.2018
B 1 KR 4/18 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 789/17
SG Münster, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1029/16

Vertretung eines prozessunfähigen BeteiligtenEinlegung eines offensichtlich haltlosen RechtsmittelsAusnahme von der Vertreterbestellung

BSG, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 4/18 S

DRsp Nr. 2018/12085

Vertretung eines prozessunfähigen Beteiligten Einlegung eines offensichtlich haltlosen Rechtsmittels Ausnahme von der Vertreterbestellung

1. Von der für einen prozessunfähigen Beteiligten grundsätzlich vorgesehenen Vertreterbestellung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel des Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist.2. Ein Rechtsmittel ist u.a. dann völlig haltlos, wenn es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es schon nicht statthaft ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt von ihr Leistungen. Das SG hat den Kläger als prozessunfähig angesehen und deswegen einen Rechtsanwalt als besonderen Vertreter bestellt (Beschluss vom 23.11.2017). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 23.1.2018).

Hiergegen hat der Kläger privatschriftlich mit einem am 30.1.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt.

II