BSG - Beschluss vom 12.07.2018
B 1 KR 8/18 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 793/17
SG Münster, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 714/17

Vertretung eines prozessunfähigen BeteiligtenEinlegung eines offensichtlich haltlosen RechtsmittelsAusnahme von der Vertreterbestellung

BSG, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 8/18 S

DRsp Nr. 2018/12087

Vertretung eines prozessunfähigen Beteiligten Einlegung eines offensichtlich haltlosen Rechtsmittels Ausnahme von der Vertreterbestellung

Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 4/18 S v. 12.07.2018

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt von ihr Leistungen. Das SG hat den Kläger als prozessunfähig angesehen und deswegen einen Rechtsanwalt als besonderen Vertreter bestellt (Beschluss vom 23.11.2017). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 23.1.2018).

Hiergegen hat der Kläger privatschriftlich mit einem am 30.1.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt.

II

1. Die Beschwerde ist auch unter Außerachtlassung fehlender Postulationsfähigkeit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 S 4 GVG und § 202 S 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.