Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt von ihr Leistungen. Das
Hiergegen hat der Kläger privatschriftlich mit einem am 30.1.2018 beim
II
1. Die Beschwerde ist auch unter Außerachtlassung fehlender Postulationsfähigkeit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 S 4 GVG und § 202 S 3 SGG iVm §
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