BSG - Beschluß vom 11.10.1991
7 RAr 24/89
Normen:
SGG § 141, § 166, § 178 S. 2, § 173, § 202 ; ZPO § 78 Abs. 3, § 705 S. 2, § 706 ;
Fundstellen:
SozR 3-1750 § 706 Nr. 1

Vertretungszwang bei Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten, formelle Rechtskraft der Verurteilung einer Behörde

BSG, Beschluß vom 11.10.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 24/89

DRsp Nr. 1998/7797

Vertretungszwang bei Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten, formelle Rechtskraft der Verurteilung einer Behörde

1. Auch vor dem BSG unterliegt die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten nicht dem Vertretungszwang.2. Die Verurteilung einer Behörde wird nicht formell rechtskräftig, wenn sie verurteilt wurde, über einen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter der auflösenden Bedingung, daß es bei der gleichzeitig erfolgten Abweisung der Klage auf Gewährung einer Geldleistung bleibt, zu entscheiden, solange der Kläger seine rechtzeitig eingelegte Revision aufrecht erhält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 141, § 166, § 178 S. 2, § 173, § 202 ; ZPO § 78 Abs. 3, § 705 S. 2, § 706 ;

Gründe: