BSG - Beschluß vom 28.05.2003
B 3 P 2/03 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB XI § 23 § 110 ; SGG § 166 Abs. 2 § 166 Abs. 1 § 193 Abs. 4 § 184 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 4-1500 § 166 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG München - L 7 P 42/01 - 15.11.2002,
SG Augsburg, vom 25.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 89/00

Vertretungszwang im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem BSG

BSG, Beschluß vom 28.05.2003 - Aktenzeichen B 3 P 2/03 B

DRsp Nr. 2003/12835

Vertretungszwang im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem BSG

In Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung bedürfen Krankenversicherungsunternehmen vor dem BSG keines Prozessbevollmächtigten iS. von § 166 Abs. 2 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB XI § 23 § 110 ; SGG § 166 Abs. 2 § 166 Abs. 1 § 193 Abs. 4 § 184 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der 1928 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenversicherungs-AG gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Seinen Antrag vom 30. November 1999 "auf Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung" lehnte die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Dezember 2000 laufend Leistungen nach Pflegestufe I der Versicherungsbedingungen in Höhe von DM 400,- zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 25. Juni 2001). Das SG ist mit einem von ihm eingeholten Gutachten davon ausgegangen, dass ab Dezember 2000 eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands eingetreten ist und die Pflegestufe I ab diesem Datum vorgelegen hat. Soweit die Beklagte das Fehlen eines Neuantrages wegen Änderung der Verhältnisse bemängele, sei bereits die Klageerhebung als "Dauer-Antragstellung" zu werten.