BSG - Beschluß vom 03.07.1996
4 S (A) 7/96
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1 § 17a Abs. 4 S. 1 § 17a Abs. 4 S. 2 ; SGG § 166 § 98 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 273
NZS 1997, 247
SozR 3-1500 § 166 Nr. 5

Vertretungszwang nach § 166 SGG bei Verweisung

BSG, Beschluß vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 4 S (A) 7/96

DRsp Nr. 1997/379

Vertretungszwang nach § 166 SGG bei Verweisung

1. Im Rahmen der Verweisung einer beim BSG erhobenen Klage an das sachlich zuständige Sozialgericht gilt der Vertretungszwang des § 166 SGG nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1 § 17a Abs. 4 S. 1 § 17a Abs. 4 S. 2 ; SGG § 166 § 98 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 17. März 1996 am 10. April 1996 beim Bundessozialgericht (BSG) Klage gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erhoben. Sie wendet sich hiermit gegen den "Überführungsbescheid vom 13. November 1995 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 2. Januar 1996 und des - in Ablichtung beigefügten - Widerspruchsbescheides, mit dem die Beklage als Versorgungsträger die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) maßgeblichen Daten mitgeteilt hat. Der Senat hat mit Schreiben vom 24. April 1996 auf die sachliche Unzuständigkeit des BSG hingewiesen und den Beteiligten bis längstens 17. Mai 1996 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Verweisung an das örtlich und sachlich zuständige Sozialgericht (SG) gegeben. Hiervon haben die Beteiligten keinen Gebrauch gemacht.