BAG - Urteil vom 07.08.2012
9 AZR 189/11
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 308 Nr. 7
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 891/10
ArbG Köln, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7005/09

Verurteilung der beklagten Partei ohne Antrag

BAG, Urteil vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 189/11

DRsp Nr. 2012/18355

Verurteilung der beklagten Partei ohne Antrag

Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist vom Revisionsgericht ohne Rüge von Amts wegen zu beachten.

1. Auf die Revision der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Februar 2011 - 5 Sa 891/10 - insoweit gegenstandslos ist, als die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Tage Urlaub des Jahres 2010 zu gewähren.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Urlaub aus dem Jahr 2010 iHv. 30 Urlaubstagen zu gewähren.