1. Auf die Revision der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Februar 2011 - 5 Sa 891/10 - insoweit gegenstandslos ist, als die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Tage Urlaub des Jahres 2010 zu gewähren.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Urlaub aus dem Jahr 2010 iHv. 30 Urlaubstagen zu gewähren.
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