BSG - Urteil vom 14.12.2000
B 11 AL 63/00 R
Normen:
SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 87, 219
NZS2001, 446
SozR-3 1300 § 47 Nr. 1

Verwaltungsakt, Widerruf wegen Zweckverfehlung

BSG, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 63/00 R

DRsp Nr. 2001/13948

Verwaltungsakt, Widerruf wegen Zweckverfehlung

1. Nur wenn die im Verwaltungsakt selbst zur Verwendung der bewilligten Leistung getroffene Zweckbestimmung verfehlt wird, kann die Verwaltung einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt nach § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X wegen Zweckverfehlung widerrufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger erhielt ab 1. April 1995 als Inhaber der Firma B Leistungen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter nach § 33 Abs 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) für die Dauer von fünf Jahren in Gestalt eines laufenden Zuschusses zum Arbeitsentgelt für die Beschäftigung des Arbeitnehmers M (M.), der als Schwerbehinderter anerkannt ist (Bewilligungsbescheid vom 29. Juni 1995; Änderungsbescheid vom 5. Juli 1995). In dem Bewilligungsbescheid heißt es:

"Bitte beachten sie, daß der Zuschuß in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis in den ersten 6 Monaten nach Beschäftigungsbeginn einseitig durch den Arbeitgeber gekündigt wird.

Rechtsgrundlage ist der § 10 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).

Die beigefügten Bestimmungen und Hinweise sind Bestandteil dieses Bewilligungsbescheides."