I
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg). Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Nebeneinkünften, insbesondere den Modus, nach dem der Wert eines im März 1997 angeschafften tragbaren Computers (PC) zu berücksichtigen ist.
Der 1939 geborene Kläger steht seit 1993 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der beklagten Bundesanstalt (BA). Er geht Nebenbeschäftigungen als Honorarlehrer für den Studienkreis Z. und privater Nachhilfelehrer nach. Wegen des Umfangs dieser Nebentätigkeiten und der Berücksichtigung der Nebeneinkünfte kam es mehrfach zu Entscheidungen der Beklagten ua zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und Rückforderungen von Leistungen wegen Änderung der Verhältnisse.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|