BSG - Urteil vom 29.01.2003
B 11 AL 47/02 R
Normen:
SGB X § 31 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 187/99
SG Dresden, vom 02.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 712/97

Verwaltungsakte der Bundesanstalt für Arbeit

BSG, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 47/02 R

DRsp Nr. 2003/9676

Verwaltungsakte der Bundesanstalt für Arbeit

Wenn sich aus Form und Inhalt eines Schreibens der Bundesanstalt für Arbeit nicht entnehmen läßt, dass die gesetzliche Regelung für den Einzelfall mit Bindungswirkung "festgestellt, konkretisiert und individualisiert" wird, so äußert sie lediglich eine Rechtsansicht; die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen ist nicht gegeben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg). Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Nebeneinkünften, insbesondere den Modus, nach dem der Wert eines im März 1997 angeschafften tragbaren Computers (PC) zu berücksichtigen ist.

Der 1939 geborene Kläger steht seit 1993 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der beklagten Bundesanstalt (BA). Er geht Nebenbeschäftigungen als Honorarlehrer für den Studienkreis Z. und privater Nachhilfelehrer nach. Wegen des Umfangs dieser Nebentätigkeiten und der Berücksichtigung der Nebeneinkünfte kam es mehrfach zu Entscheidungen der Beklagten ua zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und Rückforderungen von Leistungen wegen Änderung der Verhältnisse.