BVerwG - Urteil vom 11.11.1999
2 A 8.98
Normen:
VwGO § 67 Abs. 1 S. 1 ; WBO § 18 Abs. 3 S. 2 ;

Verwaltungsprozeßrecht - Anwaltszwang in einem infolge Verweisung durch erstinstanzliches Gericht beim BVerwG anhängigen Rechtsstreit; Unterlassen jeglicher Äußerung und Antragstellung nach Verweisung; Prozeßvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Verweisung des Rechtsstreits

BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 2 A 8.98

DRsp Nr. 2003/5286

Verwaltungsprozeßrecht - Anwaltszwang in einem infolge Verweisung durch erstinstanzliches Gericht beim BVerwG anhängigen Rechtsstreit; Unterlassen jeglicher Äußerung und Antragstellung nach Verweisung; Prozeßvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Verweisung des Rechtsstreits

»In einem von einem Gericht erster Instanz an das Bundesverwaltungsgericht verwiesenen Rechtsstreit muß der Kläger nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten sein.«

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 1 S. 1 ; WBO § 18 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Der klagende Offizier, der beim Bundesnachrichtendienst eingesetzt war, wurde am 27. Juni 1995 dienstlich beurteilt. Nach Verwerfung seiner Beschwerde und Zurückweisung seiner weiteren Beschwerde gegen diese dienstliche Beurteilung beantragte der Kläger die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Dieses erklärte mit Beschluß vom 25. Juni 1998 den Rechtsweg zum Truppendienstgericht für nicht gegeben und verwies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Kläger ist nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten.

Ein Band Verwaltungsakten der Beklagten hat dem Senat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.