BVerwG - Beschluß vom 03.12.1998
1 B 110.98
Normen:
VwGO § 88 § 124 Abs. 1 § 124a § 133 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ 1999, 405
SGb 1999, 519
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 22.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 4104/98

Verwaltungsprozeßrecht - Auslegung einer Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung

BVerwG, Beschluß vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 1 B 110.98

DRsp Nr. 2007/3394

Verwaltungsprozeßrecht - Auslegung einer "Berufung" als Antrag auf Zulassung der Berufung

1. Die Prozeßhandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen der Auslegung, zu der auch das Revisionsgericht ohne Einschränkung befugt ist. Die Auslegung hat den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muß. 2. Nach diesen Maßstäben ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger nicht Berufung eingelegt, sondern nur die Zulassung der Berufung beantragt hat. Zwar hat er seinen Schriftsatz als "Berufung" und die Beteiligten als "Berufungskläger" bzw. als "Berufungsbeklagte" bezeichnet. Die Auslegung muß sich aber auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen.

Normenkette:

VwGO § 88 § 124 Abs. 1 § 124a § 133 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: