BVerwG - Urteil vom 27.08.1997
1 B 145.97
Normen:
VwGO § 58 Abs. 1 § 67 Abs. 1 S. 1, S. 2 § 132 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 1998, 233
NJW 1998, 1330
NVwZ 1997, 1211
SGb 1998, 474
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 05.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 458/97

Verwaltungsprozeßrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung

BVerwG, Urteil vom 27.08.1997 - Aktenzeichen 1 B 145.97

DRsp Nr. 2007/3738

Verwaltungsprozeßrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung

1. Erweist sich die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Form des Rechtsbehelfs als irreführend und geeignet, die Einlegung der Berufung zu erschweren, wird eine Rechtsmittelfrist nicht gemäß § 58 Abs. 1 VwGO wirksam in Lauf gesetzt. 2. Deutet die Rechtsmittelbelehrung darauf hin, die Berufung könne ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden, ist sie im Falle eines Vertretungszwanges geeignet, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren, denn sie kann dazu führen, daß der Betroffene das Rechtsmittel nicht formgerecht und infolge eines solchen Mangels ein nachgeholtes formgerechtes Rechtsmittel nicht fristgerecht einlegt.

Normenkette:

VwGO § 58 Abs. 1 § 67 Abs. 1 S. 1, S. 2 § 132 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I.