BVerwG - Beschluß vom 30.03.1998
1 B 38.98
Normen:
AuslG § 32 Nr. 1 S. 1, S. 2, S. 3 ; VwGO § 130a ;
Fundstellen:
SGb 2000, 24
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 24.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 85/97

Verwaltungsprozeßrecht - Berufungsentscheidung durch Beschluß ein Jahr nach Erstentscheidung

BVerwG, Beschluß vom 30.03.1998 - Aktenzeichen 1 B 38.98

DRsp Nr. 2007/3568

Verwaltungsprozeßrecht - Berufungsentscheidung durch Beschluß ein Jahr nach Erstentscheidung

Da § 130a VwGO keine Ausschlußfrist für die Anwendung der Vorschrift enthält, bestehen keine Bedenken gegen eine Berufungsentscheidung durch Beschluß, auch wenn sie ein Jahr nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ergeht.

Normenkette:

AuslG § 32 Nr. 1 S. 1, S. 2, S. 3 ; VwGO § 130a ;

Gründe:

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.