BVerwG - Beschluß vom 28.10.1997
3 B 188.97
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 2 § 133 Abs. 5 S. 3 ;
Fundstellen:
SGb 1999, 358
SozSich 1999, 380
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 28.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 8209/96

Verwaltungsprozeßrecht - Beseitigung unanfechtbarer das rechtliche Gehör verletzender Entscheidungen

BVerwG, Beschluß vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 3 B 188.97

DRsp Nr. 2007/3683

Verwaltungsprozeßrecht - Beseitigung unanfechtbarer das rechtliche Gehör verletzender Entscheidungen

1. Auch unanfechtbare Entscheidungen sind auf Antrag im Wege der Selbstkontrolle zu beseitigen, wenn sie unter eindeutiger Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen sind. 2. Der Verwaltungsgerichtsordnung läßt sich nicht entnehmen, daß ein solcher Beschluß selbst bei offenkundiger Verletzung des rechtlichen Gehörs unabänderlich sein und die Partei zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gezwungen werden sollte, um die Aufhebung der ergangenen Fehlentscheidung zu erreichen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 2 § 133 Abs. 5 S. 3 ;

Gründe: