BVerwG - Beschluß vom 10.07.1997
3 B 49.97
Normen:
StrRehaG § 17 ; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
SGb 1998, 532
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 03.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 133/95

Verwaltungsprozeßrecht - Beweiswürdigung bei sich widersprechenden Beweismitteln, Beweislast bei Unerweislichkeit einer Entschädigungsleistung; Strafrechtliche Rehabilitierung - Beweislast bei Unerweislichkeit einer Entschädigungsleistung

BVerwG, Beschluß vom 10.07.1997 - Aktenzeichen 3 B 49.97

DRsp Nr. 2007/3779

Verwaltungsprozeßrecht - Beweiswürdigung bei sich widersprechenden Beweismitteln, Beweislast bei Unerweislichkeit einer Entschädigungsleistung; Strafrechtliche Rehabilitierung - Beweislast bei Unerweislichkeit einer Entschädigungsleistung

1. Das Tatsachengericht ist bei seiner Beweiswürdigung weitgehend frei und im Grundsatz an keine Beweisregeln gebunden. Bei widersprechenden Beweismitteln hat es in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, welchem ein höherer Beweiswert zukommt oder ob sich die Beweiswerte gegenseitig aufheben. Das gilt auch dann, wenn der gesetzlich höhere Beweiswert einer öffentlichen Urkunde (§§ 415 ff. ZPO) zu berücksichtigen ist, ihr Inhalt aber nur im Zusammenhang mit weiteren Schlüssen das Beweisthema erfaßt. 2. Nach § 17 Abs. 2 StrRehaG sind auf die gemäß § 17 Abs. 1 StrRehaG dem Kläger zu gewährende Kapitalentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen "erbrachte Entschädigungsleistungen" anzurechnen. Die Unerweislichkeit geht danach zu Lasten des Verfahrensbeteiligten, der die Rechtsfolge der Anrechung geltend macht.

Normenkette:

StrRehaG § 17 ; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.