OVG Schleswig-Holstein, vom 03.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 133/95
Verwaltungsprozeßrecht - Beweiswürdigung bei sich widersprechenden Beweismitteln, Beweislast bei Unerweislichkeit einer Entschädigungsleistung; Strafrechtliche Rehabilitierung - Beweislast bei Unerweislichkeit einer Entschädigungsleistung
BVerwG, Beschluß vom 10.07.1997 - Aktenzeichen 3 B 49.97
DRsp Nr. 2007/3779
Verwaltungsprozeßrecht - Beweiswürdigung bei sich widersprechenden Beweismitteln, Beweislast bei Unerweislichkeit einer Entschädigungsleistung; Strafrechtliche Rehabilitierung - Beweislast bei Unerweislichkeit einer Entschädigungsleistung
1. Das Tatsachengericht ist bei seiner Beweiswürdigung weitgehend frei und im Grundsatz an keine Beweisregeln gebunden. Bei widersprechenden Beweismitteln hat es in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, welchem ein höherer Beweiswert zukommt oder ob sich die Beweiswerte gegenseitig aufheben. Das gilt auch dann, wenn der gesetzlich höhere Beweiswert einer öffentlichen Urkunde (§§ 415 ff. ZPO) zu berücksichtigen ist, ihr Inhalt aber nur im Zusammenhang mit weiteren Schlüssen das Beweisthema erfaßt.2. Nach § 17 Abs. 2StrRehaG sind auf die gemäß § 17 Abs. 1StrRehaG dem Kläger zu gewährende Kapitalentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen "erbrachte Entschädigungsleistungen" anzurechnen. Die Unerweislichkeit geht danach zu Lasten des Verfahrensbeteiligten, der die Rechtsfolge der Anrechung geltend macht.