Die klagende Körperschaft des öffentlichen Rechts wendet sich gegen die Zuordnung eines von ihr gemäß Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages (EV) beanspruchten bebauten Grundstücks an das beigeladene Land. Das Objekt diente an den maßgeblichen Stichtagen als Gästehaus einer Universität. Die Beklagte hat ihre Entscheidung auf Art. 21 Abs. 2 EV i.V.m. §
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