BVerwG - Beschluß vom 21.07.1997
3 B 146/97
Normen:
VwGO § 138 Nr. 6 ;
Fundstellen:
HFR 1999, 315
SGb 1998, 532
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 11.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2794/94

Verwaltungsprozeßrecht - Frist für die Urteilszustellung

BVerwG, Beschluß vom 21.07.1997 - Aktenzeichen 3 B 146/97

DRsp Nr. 2007/3770

Verwaltungsprozeßrecht - Frist für die Urteilszustellung

Ist das fertige Urteil noch innerhalb der Fünfmonatsfrist bei der Geschäftsstelle eingegangen, ist den Erfordernissen des § 138 Nr. 6 VwGO Genüge geleistet worden.

Normenkette:

VwGO § 138 Nr. 6 ;

Gründe:

Die klagende Körperschaft des öffentlichen Rechts wendet sich gegen die Zuordnung eines von ihr gemäß Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages (EV) beanspruchten bebauten Grundstücks an das beigeladene Land. Das Objekt diente an den maßgeblichen Stichtagen als Gästehaus einer Universität. Die Beklagte hat ihre Entscheidung auf Art. 21 Abs. 2 EV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) gestützt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weder die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).