BVerwG - Beschluß vom 17.09.1998
8 B 105.98
Normen:
VwGO § 101 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SGb 2000, 128
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 18.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 77/95

Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsfolgen des Ergehens eines Beweisbeschlusses nach Verzicht auf mündliche Verhandlung

BVerwG, Beschluß vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 8 B 105.98

DRsp Nr. 2007/3449

Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsfolgen des Ergehens eines Beweisbeschlusses nach Verzicht auf mündliche Verhandlung

1. Ergeht nach der Abgabe der Verzichtserklärung ein Beweisbeschluß, wird von den Beteiligten durch Auflagenbeschluß eine Stellungnahme verlangt oder werden Akten zu Beweiszwecken beigezogen, so tritt eine neue prozessuale Situation ein. 2. Zum Schutz der Prozeßbeteiligten hat das Tatsachengericht dann entweder einen weiteren Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung herbeizuführen oder dem Grundsatz der Mündlichkeit oder Unmittelbarkeit zu entsprechen und die mündliche Verhandlung durchzuführen.

Normenkette:

VwGO § 101 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache begründet, da der u.a. mit ihr geltend gemachte Verfahrensmangel, der Verstoß gegen § 101 Abs. 2 VwGO, vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).