BVerwG - Beschluß vom 23.12.1998
3 B 22.98
Normen:
SGB XI § 9 § 82 Abs. 2 ; SGG § 51 Abs. 2 S. 2 ; VwGO § 40 ;
Fundstellen:
DStR 2000, 345
DVBl 1999, 1045
DÖV 1999, 524
NJW 1999, 3427
NVwZ-RR 1999, 316
SGb 1999, 466
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 11.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 416.97
OVG Berlin, vom 19.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 121.97

Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Investitionsförderung für Pflegeeinrichtungen

BVerwG, Beschluß vom 23.12.1998 - Aktenzeichen 3 B 22.98

DRsp Nr. 2007/3376

Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Investitionsförderung für Pflegeeinrichtungen

»Für Streitigkeiten über die Investitionsförderung für Pflegeeinrichtungen sind die Verwaltungsgerichte und nicht die Sozialgerichte zuständig.«

Normenkette:

SGB XI § 9 § 82 Abs. 2 ; SGG § 51 Abs. 2 S. 2 ; VwGO § 40 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). Sie ist jedoch unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejaht.

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den vorliegenden Rechtsstreit folgt aus § 40 Abs. 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Es unterliegt keinem Zweifel, daß eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zur Entscheidung steht, denn die Beteiligten streiten über die Gewährung einer staatlichen Investitionsförderung für das von der Klägerin betriebene Pflegeheim. Fraglich ist allein, ob dieser Streit durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Das ist nicht der Fall.