BVerwG - Beschluß vom 02.09.1997
3 C 32.97
Normen:
VwGO § 118 Abs. 1 § 132 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SGb 1998, 584
SozSich 1998, 437
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 28.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1810/96

Verwaltungsprozeßrecht - Revisionszulassung als Schreibversehen, Grundsatz der Meistbegünstigung

BVerwG, Beschluß vom 02.09.1997 - Aktenzeichen 3 C 32.97

DRsp Nr. 2007/3725

Verwaltungsprozeßrecht - Revisionszulassung als Schreibversehen, Grundsatz der Meistbegünstigung

Eine rechtswirksame Zulassung durch das Berufungsgericht ist nicht erfolgt, wenn der Ausspruch im Urteilstenor, auf den sich der Rechtsmittelführer bezieht, angesichts der gegenteiligen Ausführungen in der Urteilsbegründung und der Rechtsmittelbelehrung ein offensichtliches Versehen darstellt, das alsbald korrigiert wurde, da sich in einem solchen Fall die Statthaftigkeit der Revision auch nicht aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung herleiten lässt.

Normenkette:

VwGO § 118 Abs. 1 § 132 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes höhere Ausgleichszahlungen für Getreide. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. April 1997 abgewiesen. Der letzte Satz des Urteilstenors lautet: "Die Revision wird zugelassen." Hingegen heißt es am Ende der Urteilsbegründung: "Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind." Die sich daran anschließende Rechtsmittelbelehrung besagt, daß die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne.