BVerwG - Beschluß vom 25.03.1998
4 B 30.98
Normen:
VwGO § 124a ;
Fundstellen:
NJW 1999, 1348
NVwZ 1998, 1297
SGb 1999, 253
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 08.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 97.3078

Verwaltungsprozeßrecht - Umdeutung eines unzulässigen durch einen Prozeßbevollmächtigten eingelegten Rechtsmittels

BVerwG, Beschluß vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 4 B 30.98

DRsp Nr. 2007/3574

Verwaltungsprozeßrecht - Umdeutung eines unzulässigen durch einen Prozeßbevollmächtigten eingelegten Rechtsmittels

1. Bei einer Rechtsmittelerklärung, die von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben worden ist, ist grundsätzlich kein Raum für eine Umdeutung. 2. Danach scheidet auch die Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das zulässige Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124 a VwGO nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls dann aus, wenn die unzulässige Berufung von anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern eingelegt worden ist.

Normenkette:

VwGO § 124a ;

Gründe:

Die allein auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache gestützte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt.