BVerwG - Beschluß vom 30.10.1996
4 B 195.96
Normen:
VwGO § 86 Abs 1 S. 1 ;
Fundstellen:
SGb 1997, 577
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 25.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 94.3528

Verwaltungsprozeßrecht - Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht, Verwertung von Lichtbildern, Augenscheineinnahme vor Ort

BVerwG, Beschluß vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 4 B 195.96

DRsp Nr. 2007/4026

Verwaltungsprozeßrecht - Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht, Verwertung von Lichtbildern, Augenscheineinnahme vor Ort

Lichtbilder sind im Rahmen des § 86 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, daß sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen läßt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes zusätzlich der Durchführung einer Ortsbesichtigung nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, daß die Fotos in bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs 1 S. 1 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.