I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 20. November 1989, mit dem er als Miteigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ... zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße Am G. in Höhe von 4 661,22 DM herangezogen worden ist.
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