BVerwG - Beschluß vom 26.05.1998
8 B 88.98
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 138 Nr. 3 ;
Fundstellen:
SGb 2000, 24
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 18.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 23 B 94.1973

Verwaltungsprozeßrecht - Unerheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerwG, Beschluß vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 8 B 88.98

DRsp Nr. 2007/3530

Verwaltungsprozeßrecht - Unerheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Zwar gilt die Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO als ursächlich für die angefochtene Entscheidung. Das trifft jedoch ausnahmsweise dann nicht zu, wenn der Verfahrensverstoß unter keinem denkbaren Blickwinkel für die Entscheidung erheblich sein konnte.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 138 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch leidet das Berufungsurteil an dem gerügten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).