BVerwG - Beschluß vom 28.12.1998
4 B 119.98
Normen:
VwGO § 173 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 2000, 307
NJW 1999, 2131
NVwZ 1999, 1109
NVwZ 1999, 877
SGb 2000, 80
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 26.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 115/96

Verwaltungsprozeßrecht - Vertragung wegen erheblicher Verspätung des Beginns der mündlichen Verhandlung

BVerwG, Beschluß vom 28.12.1998 - Aktenzeichen 4 B 119.98

DRsp Nr. 2007/3375

Verwaltungsprozeßrecht - Vertragung wegen erheblicher Verspätung des Beginns der mündlichen Verhandlung

1. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Durchführung der mündlichen Verhandlung mehrere Stunden nach dem vorgesehenen Zeitpunkt in Abwesenheit des pünktlich erschienenen Prozeßbevollmächtigten im Regelfall den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, wenn der Bevollmächtigte einen Verlegungsantrag stellt und ihn auf andere Terminsverpflichtungen stützt. 2. Ebenso mag - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein Anspruch auf Vertagung bestehen, wenn ein zur angesetzten Terminsstunde pünktlich erschienener Beteiligter nach längerer Wartezeit wegen einsetzender Herzbeschwerden nicht mehr in der Lage ist, auf den Beginn der Verhandlung zu warten, wie die Beschwerde nunmehr hinsichtlich des Klägers vorträgt. 3. Eine Vertagung wegen dieser Gründe kommt jedoch nur in Betracht, wenn sie dem Gericht bekannt sind.

Normenkette:

VwGO § 173 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Das berufungsgerichtliche Verfahren beruht nicht auf den gerügten Verfahrensfehlern.