BVerwG - Beschluß vom 26.03.1997
5 A 1.97
Normen:
VwGO § 67 Abs. 1 § 153 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1998, 771
SGb 1998, 270

Verwaltungsprozeßrecht - Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluß vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 5 A 1.97 - Aktenzeichen 5 PKH 14.97

DRsp Nr. 2007/3880

Verwaltungsprozeßrecht - Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

1. § 153 Abs. 1 VwGO macht die Wiederaufnahme nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung allein davon abhängig, daß ein Verfahren rechtskräftig beendet worden ist. Diese Wirkung kommt auch Beschlüssen zu, die eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen haben. Das Wiederaufnahmeverfahren gegen Beschlüsse im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird nicht durch Klage, sondern durch Antrag eröffnet, über den seinerseits im Beschlußverfahren zu entscheiden ist. 2. Ein Wiederaufnahmeantrag ist jedoch unzulässig, wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt worden ist, wie § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO es verlangt, wenn und soweit eine Privatperson vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag stellt. 3. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt vor allem voraus, daß einer der nach den §§ 579 und 580 ZPO erheblichen Wiederaufnahmegründe schlüssig vorgetragen werden könnte.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 1 § 153 Abs. 1 ;

Gründe: