BVerwG - Beschluß vom 18.07.1997
5 B 156.96
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 3 § 98 ;
Fundstellen:
SGb 1998, 532
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 05.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 1138/96

Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei überlanger Postbeförderung infolge Verwendung einer falschen Postleitzahl, Beweiswert und Verwertbarkeit amtlicher Auskünfte

BVerwG, Beschluß vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 5 B 156.96

DRsp Nr. 2007/3771

Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei überlanger Postbeförderung infolge Verwendung einer falschen Postleitzahl, Beweiswert und Verwertbarkeit amtlicher Auskünfte

1. Auch bei Verwendung einer falschen Postleitzahl kann mit dem rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei Gericht gerechnet werden, wenn der Schriftsatz vier Tage vor Fristablauf zur Post gegeben worden ist. 2. a) Das Tatsachengericht hat die freie Wahl hat, welcher Beweismittel es sich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedienen will und kann somit grundsätzlich Akten aller Art beiziehen und zur Grundlage seiner Entscheidung machen, also auch zu Beweiszwecken verwenden. b) Es verstößt deshalb nicht gegen § 96 Abs. 1 VwGO, wenn es in den beigezogenen Akten enthaltene schriftliche Zeugenaussagen und gutachtliche Stellungnahmen im Wege des Urkundenbeweises verwertet. c) Das gilt auch für Privatgutachten, die sich rechtlich grundsätzlich als (qualifizierter) substantiierter Parteivortrag darstellen; denn § 86 Abs. 1 VwGO verwehrt es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 3 § 98 ;

Gründe: