BVerwG - Beschluß vom 13.11.1996
7 B 304.96
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1 § 70 ;
Fundstellen:
SGb 1997, 577
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 15.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1137/94

Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist

BVerwG, Beschluß vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 7 B 304.96

DRsp Nr. 2007/4016

Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist

Hat der Prozessbevollmächtigte am Abend des Fristablaufs eigenhändig sein bis dahin einwandfrei und über einen längeren Zeitraum ordnungsgemäß arbeitendes Telefaxgerät in der Weise programmiert, "daß selbst bei einer besetzten Leitung eine fünfmalige Wiederholung in jeweils einem Abstand von fünfzehn Minuten zur Sendung des Faxes erfolgt", durfte er sich damit nach Lage der Dinge nicht begnügen, da er damit der Sache nach eingeräumt hat, daß aufgrund seines Verhaltens etwa ab 22.15 Uhr keine Möglichkeit des fristwahrenden Zugangs seines Widerspruchsschreibens mehr bestand, wenn dieser bis dahin noch nicht bewerkstelligt gewesen sein sollte. Die Wahrscheinlichkeit aber, daß wegen des Einlaufens anderer Telefaxsendungen bei der Widerspruchsbehörde deren Empfangsanlage binnen 1 1/4 Stunden fünfmal besetzt sein würde, was weitere Zugangsversuche zwingend unterband, war keineswegs zu vernachlässigen, zumal erfahrungsgemäß auch in den Abendstunden wegen der geringeren Kosten ein reger Telefax-Verkehr herrschen kann.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1 § 70 ;

Gründe: