BVerwG - Beschluß vom 27.02.1997
5 B 155.96
Normen:
RegelsatzVO § 3 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
SGb 1998, 164
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 08.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 168/96

Verwaltungsprozeßrecht - Zulassung der Grundsatzrevision bei ausgelaufenem Recht, Verhältnis von Grundsatz- und Divergenzrevision

BVerwG, Beschluß vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 5 B 155.96

DRsp Nr. 2007/3908

Verwaltungsprozeßrecht - Zulassung der Grundsatzrevision bei ausgelaufenem Recht, Verhältnis von Grundsatz- und Divergenzrevision

1. a) Auch bei ausgelaufenem Recht kann eine grundsätzliche Bedeutung noch gegeben sein, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sind. b) Ob die in der Beschwerde belegte große Zahl von Fällen, die allein in Baden-Württemberg noch im Widerspruchsverfahren bzw. in den gerichtlichen Tatsacheninstanzen anhängig und nach altem Recht zu entscheiden sind, der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermag oder ob darüber hinaus erforderlich ist, daß die als erneut klärungsbedürftig aufgeworfene Auslegungsfrage sich nicht nur für eine große, aber überschaubare Zahl von Altfällen, sondern für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, wenn mit Blick auf die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den eingangs genannten Urteilen des Senats jedenfalls die Voraussetzungen der Divergenzrevision vorliegen.