LAG Hamm - Urteil vom 04.11.2004
8 Sa 292/04
Normen:
SGB IX § 91 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 236
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7237/02

Verwaltungsrechtsweg bei verspäteter Zustimmung des Integrationsamtes zu außerordentlichen Kündigung auch nach Rücknahme des Anerkennungsantrags

LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 292/04

DRsp Nr. 2005/5483

Verwaltungsrechtsweg bei verspäteter Zustimmung des Integrationsamtes zu außerordentlichen Kündigung auch nach Rücknahme des Anerkennungsantrags

»1. Hat das Integrationsamt die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, welcher seine Anerkennung als Schwerbehinderter betreibt, trotz Versäumung der Zweiwochenfrist des § 91 Abs. 2 SGB IX erteilt, so ist dieser Mangel - von der Nichtigkeit des Bescheides abgesehen - nicht von den Arbeitsgerichten, sondern allein im Widerrufs- und Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Die Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB wird insoweit von den Regeln des § 91 Abs. 2 und Abs. 5 SGB IX verdrängt (BAG AP Nr. 45 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).2. Diese "Verdrängungswirkung" bleibt auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung seinen Anerkennungsantrag und die verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zurücknimmt. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer, der durch die Geltendmachung des Schwerbehindertenschutzes eine entsprechende Herauszögerung der Kündigung bewirkt hat, sich nach Treu und Glauben nachträglich nicht darauf berufen, die Regeln des § 91 SGB IX seien gar nicht anwendbar.«

Normenkette:

SGB IX § 91 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: