OVG Niedersachsen - Beschluss vom 29.10.2018
10 ME 363/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 24; SGB VIII § 74a; SGB VIII § 74; VwGO § 40;
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 339/18

Verwaltungsrechtsweg für eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte im sog. Unterschwellenbereich; Primärrechtsschutz bei unterschwelligen Ausschreibungen im Vergaberecht; Rechte der Mitbewerber bei unterschwelligen Konzessionsvergaben im Kindertageseinrichtungsrecht

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 10 ME 363/18

DRsp Nr. 2019/9734

Verwaltungsrechtsweg für eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte im sog. Unterschwellenbereich; Primärrechtsschutz bei unterschwelligen Ausschreibungen im Vergaberecht; Rechte der Mitbewerber bei unterschwelligen Konzessionsvergaben im Kindertageseinrichtungsrecht

1. Für eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte im so genannten Unterschwellenbereich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.2. Bei unterschwelligen Ausschreibungen im Vergaberecht ist der Primärrechtsschutz nicht ausgeschlossen, wenn der erfolglose Bieter rechtzeitig von der Vergabe erfährt. Grenze des Primärrechtsschutzes ist allerdings der wirksam erteilte Zuschlag. Insofern kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.3. Auch bei unterschwelligen Konzessionsvergaben im Kindertageseinrichtungsrecht beschränkt sich das Recht des Mitbewerbers auf den Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 6. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch. Gerichtskosten werden nicht erhoben.